Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Andelsbuch
· V · BGBl. II Nr. 33/2000 · in Kraft seit 2000-02-03
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 2000 bestimmt den Verlauf der neuen Umfahrungstrasse der B 200 Bregenzerwald Straße beim Weiler Bersbuch in der Gemeinde Andelsbuch. Der Planungsakt wurde vollzogen; die Straße ist gebaut. Eine weiterhin im Rechtsbestand gehaltene Trassenfestlegung für eine fertiggestellte Straße hat keinen operativen Zweck. Sie soll gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Andelsbuch StF: BGBl. II Nr. 33/2000 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet: 19.03.2026 20000373 NOR30000405
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf der B 200 Bregenzerwald Straße wird im Bereich der Gemeinde Andelsbuch wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 22,06, umfährt den Weiler Bersbuch im Norden und bindet bei km 23,27 wieder in den Bestand ein. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Andelsbuch aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9634/0 im Maßstab 1:2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlaß Z 819 200/21-VI/B/5/98 vom 6. November 1998 genehmigten Einreichprojektes 1998 “Andelsbuch, Umfahrung Bersbuch”. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. 19.03.2026 20000373 NOR40003815
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz