Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen
· V · BGBl. II Nr. 27/2000 · in Kraft seit 2000-02-01
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 2000 legte fest, welche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen im Bundesministerium für Landesverteidigung als besonders wichtig gelten. Das Bundesministeriengesetz und die interne Organisationsstruktur des Ministeriums wurden seither mehrfach geändert; die Verordnung ist inhaltlich veraltet. Solche internen Stellenbewertungsdetails benötigen keine eigene Verordnung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999 zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, besetzt werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz