Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Civic Education)“

· V · BGBl. II Nr. 20/2000 · in Kraft seit 2000-03-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 2000 stützte sich auf das aufgehobene UniStG und regelte den MAS-Grad für ein Politische-Bildung-Programm des interuniversitären IFF. Mit dem Universitätsgesetz 2002 ist diese ministerielle Einzelregelung obsolet; die beteiligten Universitäten vergeben ihre Abschlüsse heute eigenständig.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Civic Education)“ BGBl. II Nr. 20/2000 01.03.2000 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Civic Education)“ StF: BGBl. II Nr. 20/2000 Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Politische Bildung (MAS)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Civic Education)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz