Deregulierung, aber richtig

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3. MBA-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 16/2000 · in Kraft seit 2000-03-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 2000 stützt sich auf das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), das 2002 durch das Universitätsgesetz 2002 ersetzt wurde. Seither verleihen Universitäten akademische Grade eigenständig auf Basis ihrer Satzungen; eigene Ministerialverordnungen für einzelne Studienabschlüsse sind nicht mehr erforderlich und haben keine Rechtsgrundlage mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

3. MBA-Verordnung BGBl. II Nr. 16/2000 01.03.2000 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Business Administration“ (3. MBA-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 16/2000 Gemäß § 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Wirtschaftsuniversität Wien hat an Absolventinnen und Absolventen des Aufbaustudiums Executive MBA der Wirtschaftsuniversität Wien den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz