Deregulierung, aber richtig

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Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

B-VGÜ · V · BGBl. II Nr. 15/2000 · in Kraft seit 2000-02-01

63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2022/431/EU (CELEX 32022L0431) und weitere EU-Arbeitsschutzrichtlinien; Verordnung zuletzt Jänner 2026 aktualisiert

Begründung

Diese Verordnung regelt die Gesundheitsüberwachung von Bundesbediensteten bei gefährlichen Tätigkeiten, etwa bei Lärmexposition. Sie schützt Arbeitnehmer vor ernstem gesundheitlichem Schaden und ist durch aktuelle EU-Richtlinien vorgegeben. Die Verordnung wurde zuletzt im Jänner 2026 aktualisiert und ist weiterhin operativ.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendung von Bestimmungen der VGÜ ↗ RIS

Anwendung von Bestimmungen der VGÜ § 1. Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 14.03.2025 20000348 NOR40069387

§ 2 — Ausnahme ↗ RIS

Ausnahme § 2. Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.

§ 3 — Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft. (2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, die gemäß § 100 Abs. 3 B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage. (3) § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz