Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
B-VGÜ · V · BGBl. II Nr. 15/2000 · in Kraft seit 2000-02-01
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Gesundheitsüberwachung von Bundesbediensteten bei gefährlichen Tätigkeiten, etwa bei Lärmexposition. Sie schützt Arbeitnehmer vor ernstem gesundheitlichem Schaden und ist durch aktuelle EU-Richtlinien vorgegeben. Die Verordnung wurde zuletzt im Jänner 2026 aktualisiert und ist weiterhin operativ.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendung von Bestimmungen der VGÜ ↗ RIS
Anwendung von Bestimmungen der VGÜ § 1. Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 14.03.2025 20000348 NOR40069387
§ 2 — Ausnahme ↗ RIS
Ausnahme § 2. Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.
§ 3 — Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft. (2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, die gemäß § 100 Abs. 3 B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage. (3) § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
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