Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
B-SVP-VO · V · BGBl. II Nr. 14/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2024 · in Kraft seit 2024-08-01
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz verpflichtet den Bund als Arbeitgeber zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen. Die Verordnung legt sinnvoll fest, wie viele Vertrauenspersonen je nach Bedienstetenzahl und Gefahrenklasse mindestens zu bestellen sind und wie das Bestellungsverfahren abläuft. Der Eingriff in Freiheiten ist minimal und schützt Beschäftigte vor Arbeitsunfällen.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I ↗ RIS
Anlage Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I Bedienstetenzahl Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen von bis 11 100 1 101 200 2 201 300 3 301 400 4 401 500 5 501 600 6 601 900 7 901 1 400 8 Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse II Bedienstetenzahl Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen von bis 11 150 1 151 300 2 301 450 3 451 600 4 601 900 5 901 1 400 6 Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse III Bedienstetenzahl Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen von bis 11 200 1 201 400 2 401 600 3 601 900 4 901 1 400 5 In allen Gefahrenklassen ist für je weitere 800 Bedienstete jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet. 01.08.2024 20000346 NOR40003207
§ 1 — Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ↗ RIS
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen § 1. (1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden. (2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der zuletzt gemäß § 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten in jener Dienststelle (§ 2 Abs. 3 B-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist. Wenn seit den zuletzt erfolgten Personalvertretungswahlen eine wesentliche Organisationsänderung (zB Zusammenlegung von Dienststellen) eingetreten ist, hat der Dienstgeber dies bei der Feststellung der zu bestellenden Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend zu berücksichtigen. (3) Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 B-BSG, die nicht nach dem PVG wahlberechtigt sind, sind bei der Berechnung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen stichtagbezogen der gemäß Abs. 2 festgestellten Anzahl der Wahlberechtigten hinzuzurechnen. (4) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile verschiedenen Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung, BGBl. Nr. 637/1995, in der
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz