Internationale Pflanzenschutzkonvention
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 44/1954 · in Kraft seit 1954-03-13
89/08 Tier- und Pflanzenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1954 listet die Staaten auf, die bis Ende 1953 der Internationalen Pflanzenschutzkonvention von 1951 beigetreten sind. Der Konventionstext von 1951 wurde 1997 grundlegend revidiert; die EU hat den Pflanzenschutz zudem durch eigene Verordnungen geregelt. Die Kundmachung ist ein historisches Dokument aus dem Jahr 1954 ohne jede operative Wirkung. Sie soll gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Internationale Pflanzenschutzkonvention BGBl. Nr. 44/1954 13.03.1954 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 15. Feber 1954 über den Geltungsbereich der Internationalen Pflanzenschutzkonvention StF: BGBl. Nr. 44/1954
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Pflanzenschutzorganisation haben bis zum 31. Dezember 1953 folgende Staaten die Internationale Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951, BGBl. Nr. 86/1953, ratifiziert, beziehungsweise sind derselben beigetreten. Ägypten, Australien, Belgien, Canada, Ceylon, Chile, Dänemark, Dominikanische Republik, El Salvador, Indien, Japan, Kambodscha, Korea, Neuseeland (einschließlich des Treuhandschaftsgebietes West Samoa- und der Cook-Inseln), Philippinen, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nord-Irland (einschließlich der Inseln Man und Jersey).
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz