Deregulierung, aber richtig

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 13/2000 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 43/2009 · in Kraft seit 2009-01-01

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verfahrensordnung regelt nur die interne Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Sie enthält keine Vorgaben, die die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger beschränken.

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