Deregulierung, aber richtig

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Organstrafverfügungenverordnung

OrgStVfgV · V · BGBl. II Nr. 510/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 401/2013 · in Kraft seit 2014-01-01

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, wie Organstrafverfügungen (Bußtzettel) auszufüllen, zu übergeben und zu dokumentieren sind. Dieses Verfahren ist für eine rechtssichere und einheitliche Vollziehung des Verwaltungsstrafrechts notwendig und schützt Bürger durch klare Löschfristen für ihre Daten (§ 5). Der Inhalt ist legitim und verhältnismäßig; die Möglichkeit mobiler Datenerfassungsgeräte (§ 3) zeigt, dass das Regelwerk digitale Vollzugswege bereits umfasst.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Formular für die Organstrafverfügung ↗ RIS

Formular für die Organstrafverfügung § 1. Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (§ 50 VStG) ist das Formular 45 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

§ 2 — Durchführung ↗ RIS

Durchführung § 2. Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in zwei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist dem Beanstandeten zu übergeben. Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars und die Abführung der eingehobenen Strafbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege) an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.

§ 3 — Beleg ↗ RIS

Beleg § 3. (1) Der zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages zu verwendende Beleg (§ 50 Abs. 2 VStG) hat den Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen und eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Der Beleg hat aus einem für den Beanstandeten und einem für die Behörde bestimmten Teil zu bestehen. Auf den für die Behörde bestimmten Teil kann verzichtet werden, wenn die Ausstellung der Organstrafverfügung und deren Inhalt durch ein mobiles Datenerfassungsgerät gespeichert werden. Es muss jedoch jedenfalls sichergestellt sein, dass die Kontrolle der Einzahlung möglich ist. (2) Der für den Beanstandeten bestimmte Teil hat zu enthalten: (3) Die Daten im Sinne des Abs. 2, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind, sind entweder auf dem für die Behörde bestimmten Teil anzugeben oder im Sinne des Abs. 1 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät zu erfassen. (4) Der für den Beanstandeten bestimmte Teil des Beleges ist diesem zu übergeben oder, wenn er am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen. Ob stattdessen, für den Fall, dass die Tat mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger begangen wu

§ 5 — Aufbewahrungs- und Löschungsfristen ↗ RIS

Aufbewahrungs- und Löschungsfristen § 5. (1) Die Durchschrift der Organstrafverfügung und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges sind nach einem Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) zu vernichten. (2) Die gemäß § 3 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens ein Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz