Deregulierung, aber richtig

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Schiffahrt auf der Donau - Zusatzprotokoll

· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 10/2000 · in Kraft seit 2000-01-13

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 2000 stellt fest, dass Deutschland das Zusatzprotokoll zum Donauschifffahrtsübereinkommen ab 26. Oktober 1999 anwendet. Es handelt sich um eine einmalige Statusmitteilung über einen Beitrittsvorgang, der längst vollzogen ist. Die Kundmachung hat keine fortlaufende Regelungswirkung und soll als historisches Dokument gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Schiffahrt auf der Donau - Zusatzprotokoll BGBl. III Nr. 10/2000 13.01.2000 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 StF: BGBl. III Nr. 10/2000

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hat Deutschland am 26. Oktober 1999 die Mitteilung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 (BGBl. III Nr. 188/1999) abgegeben. Das Zusatzprotokoll ist daher für Deutschland mit 26. Oktober 1999 in Kraft getreten.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz