Deregulierung, aber richtig

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Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

KVV 1999 · V · BGBl. II Nr. 519/1999 · in Kraft seit 2000-01-01

50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Verordnung verteilt bilaterale und Transit-Genehmigungen sowie Ökopunktefahrten für den Güterverkehr nach Slowenien, Tschechien, der Slowakei und Ungarn. Diese Staaten sind seit 2004 EU-Mitglieder; der innergemeinschaftliche Straßengüterverkehr ist durch EU-Recht liberalisiert, das Ökopunktesystem ist ausgelaufen.

Begründung

Diese Verordnung verteilt Kontingent- und Transitgenehmigungen für LKW-Fahrten nach Slowenien, Tschechien, der Slowakei und Ungarn samt des alten Ökopunktesystems. Alle diese Länder sind längst in der EU, der Güterverkehr dorthin ist frei und das Ökopunktesystem ist ausgelaufen. Die Verordnung regelt damit etwas, das es nicht mehr gibt, und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind. (2) Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunktefahrten und Dauergenehmigungen. (3) Als Unternehmer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer

§ 2 — Vergabe durch den Landeshauptmann ↗ RIS

Vergabe durch den Landeshauptmann § 2. (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr übertragen. Dies gilt auch für die Österreich von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Ökopunktefahrten gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der jeweils geltenden Fassung. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat. (2) Ausgenommen von der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Vergabe von

§ 4 — Anzahl der Kontingenterlaubnisse ↗ RIS

Anzahl der Kontingenterlaubnisse § 4. Die Gesamtzahl der zu vergebenden Kontingenterlaubnisse ergibt sich aus den jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarungen; die jeweils zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vergeben.

§ 8 — Berechnungszeitraum ↗ RIS

Berechnungszeitraum § 8. Der Berechnungszeitraum umfasst eine Zeit von fünf Jahren; für die Jahre 1996 bis 2000 gilt jedoch das Jahr 1995 als Berechnungszeitraum. Als Grundlage für die Berechnung des Jahresdurchschnitts gemäß § 5 Abs. 2 ist jeweils fünf Jahre lang derselbe Berechnungszeitraum heranzuziehen (Vergabezeitraum). Der jeweils abgelaufene Vergabezeitraum bildet den Berechnungszeitraum für die folgenden fünf Jahre.

§ 16 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 16. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von Kontingenterlaubnissen (Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung), BGBl. Nr. 974/1994, außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 18 §§ im Datensatz