Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung
VorlSV · V · BGBl. II Nr. 509/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/2013 · in Kraft seit 2014-01-01
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vorläufige-Sicherheiten-Verordnung schreibt vor, welches Formular bei der Einhebung vorläufiger Sicherheiten nach dem VStG zu verwenden ist, und regelt die Ausfertigung sowie Abführung der Gelder. Das dient dem Schutz der betroffenen Bürger, die eine Quittung erhalten, und der Kontrolle über behördliche Geldeinnahmen. Die Verordnung verweist dynamisch auf die aktuelle Fassung des Formulars und ist damit nicht veraltet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a Abs. 1 und 2 VStG) und bei Beschlagnahme verwertbarer Sachen (§ 37a Abs. 3 VStG) ist das Formular 26 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in drei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist demjenigen zu übergeben, der die vorläufige Sicherheit erlegt hat oder dessen Sachen beschlagnahmt worden sind. Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars und die Abführung der eingehobenen Geldbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege) und beschlagnahmten Sachen an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die der Behörde vorgelegte Durchschrift ist aufzubewahren, bis die vorläufige Sicherheit frei wird oder verfällt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz