Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten erbrachten Leistungen für das Jahr 1998

· V · BGBl. II Nr. 499/1999 · in Kraft seit 1999-12-29

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt die Pauschalvergütung des Bundes an Rechtsanwälte in besonders lang dauernden Verfahren für das Jahr 1998 auf insgesamt 23.534.126,55 Schilling fest. Es handelt sich um einen jahresspezifischen Akt in einer seit 2002 nicht mehr existierenden Währung. Der gesamte Regelungsinhalt ist seit Jahrzehnten abgewickelt. Die Verordnung soll als gegenstandslos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 1998 StF: BGBl. II Nr. 499/1999 Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet: 27.11.2019 20000302 NOR30000334

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1998 mit insgesamt 23 534 126,55 S festgesetzt. 27.11.2019 20000302 NOR40002659

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz