Einbeziehungsverordnung 1999
· V · BGBl. II Nr. 466/1999 · in Kraft seit 2000-01-01
66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Übergangsbestimmung in § 3, wonach Anträge bis 30. Juni 2000 rückwirkend ab 1. Jänner 2000 berücksichtigt werden, ist seit über 25 Jahren erledigt. Die für die Entscheidungszuständigkeit genannte 'Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft' existiert nicht mehr – sie wurde 2020 in die SVS umgewandelt. Die inhaltliche Erweiterung des § 1 dürfte inzwischen im Bundespflegegeldgesetz selbst oder in Nachfolgeregelungen aufgegangen sein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der im § 1 genannten Personen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Bringen die im § 1 genannten Personen bis 30. Juni 2000 einen Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ein, ist dieses ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. Jänner 2000 – zu leisten.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz