Beglaubigungsverordnung
BeglV · V · BGBl. II Nr. 494/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2008 · in Kraft seit 2008-05-09
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen Behördenkanzleien schriftliche Ausfertigungen beglaubigen können, und sichert damit die Echtheit amtlicher Dokumente ab — ein legitimer Zweck im Bereich der Durchsetzung von Verwaltungsverfahren. Sie hat eine klare gesetzliche Grundlage in § 18 Abs. 4 AVG, wurde 2008 aktualisiert und enthält einfache, verhältnismäßige Regeln ohne unnötigen Aufwand für Bürgerinnen und Bürger, da es sich um interne Behördenabläufe handelt. Ein Abschaffen würde die Rechtsgrundlage für die Kanzleibeglaubigung entfernen, ohne dass ein Ersatz in Sicht wäre.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Kanzlei ↗ RIS
Kanzlei § 1. Von der in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.
§ 2 — Gegenstand der Beglaubigung ↗ RIS
Gegenstand der Beglaubigung § 2. (1) Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 3 AVG) genehmigt wurde. (2) Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere Form der Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist unzulässig.
§ 3 — Ermächtigung ↗ RIS
Ermächtigung § 3. (1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig. (2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder – ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde – auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden. (3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. 09.03.2022 20000294 NOR40098293
§ 4 — Vornahme der Beglaubigung ↗ RIS
Vornahme der Beglaubigung § 4. Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz