Deregulierung, aber richtig

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Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich

· K · BGBl. III Nr. 247/1999 · in Kraft seit 1999-12-31

41/07 Grenzüberwachung; 49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Der Schengener Besitzstand ist vollständig in EU-Recht integriert (Protokoll Nr. 19 zum AEUV); nationale Kundmachungen über das Inkraftsetzen des SDÜ sind durch EU-Recht ersetzt.

Begründung

Diese Kundmachung von 1999 setzt das Schengener Durchführungsübereinkommen für Griechenland mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Das Schengen-Recht ist heute vollständig Bestandteil des EU-Rechts; die nationalen Inkraftsetzungsakte sind dadurch gegenstandslos geworden. Die Kundmachung ist eine historische Bekanntmachung ohne fortlaufende Wirkung. Sie soll gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich BGBl. III Nr. 247/1999 31.12.1999 Kundmachung des Bundesministers für Inneres betreffend das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens StF: BGBl. III Nr. 247/1999

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß § 18 Abs. 3 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, wird kundgemacht, dass das Übereinkommen über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, für die Griechische Republik mit 1. Jänner 2000 in Kraft gesetzt ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz