Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 1/2000 · in Kraft seit ?

29/10 Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen schützt vor doppelter Strafverfolgung in mehreren Staaten und stärkt damit die Rechtsstellung des Einzelnen. Es bindet die Republik völkerrechtlich und schränkt keine inländische Freiheit ein; sein Inhalt ist inzwischen weitgehend durch das Schengen-Recht und die Grundrechtecharta abgedeckt, aber nicht förmlich aufgehoben.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Wer in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. 14.10.2022 20000287 NOR40002521

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz