Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)
· Vertrag – Portugal · BGBl. III Nr. 210/1999 · in Kraft seit 1999-10-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung vereinfacht die Kostenerstattung von Sachleistungen zwischen den Traegern und dient der praktischen Durchfuehrung der EU-Koordinierung. Sie buerdet keine Beschraenkung auf; allenfalls sollte der Verweis auf die aufgehobene VO 1408/71 auf die geltende VO 883/2004 aktualisiert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen, haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz