Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen
· V · BGBl. II Nr. 484/1999 · in Kraft seit 2000-01-01
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schafft sinnvolle Ausnahmen von der Ausfuhrgenehmigungspflicht für Kulturgüter und entlastet damit Bürger und Kunstmarkt. Der Inhalt ist grundsätzlich legitim und fördert die Freiheit des Kunsthandels. Artikel V verweist jedoch noch auf den Schilling-Umrechnungsfaktor (1 Euro = 13,7603 S) – eine Währung, die seit 2002 nicht mehr existiert; die Wertgrenzen sind direkt in Euro festzusetzen, um Rechtsunsicherheit zu beseitigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I Kulturgut, welches unter eine der in der nachfolgenden Liste angeführten Kategorien (Warengruppen) fällt, bedarf auf Grund des eingangs zitierten Bundesgesetzes – ausgenommen in Fällen des Artikels III – keiner Bewilligung für die Ausfuhr.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel III Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel I und II gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 1 Z 1 DMSG).
Art. 5 ↗ RIS
Artikel V Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel I genannten Werten beträgt: 1 Euro = 13,7603 S, wobei Schillingbeträge auf das nächste volle 10 000 aufzurunden sind.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz