Deregulierung, aber richtig

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Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen

· V · BGBl. II Nr. 484/1999 · in Kraft seit 2000-01-01

77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schafft sinnvolle Ausnahmen von der Ausfuhrgenehmigungspflicht für Kulturgüter und entlastet damit Bürger und Kunstmarkt. Der Inhalt ist grundsätzlich legitim und fördert die Freiheit des Kunsthandels. Artikel V verweist jedoch noch auf den Schilling-Umrechnungsfaktor (1 Euro = 13,7603 S) – eine Währung, die seit 2002 nicht mehr existiert; die Wertgrenzen sind direkt in Euro festzusetzen, um Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I Kulturgut, welches unter eine der in der nachfolgenden Liste angeführten Kategorien (Warengruppen) fällt, bedarf auf Grund des eingangs zitierten Bundesgesetzes – ausgenommen in Fällen des Artikels III – keiner Bewilligung für die Ausfuhr.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel III Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel I und II gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 1 Z 1 DMSG).

Art. 5 ↗ RIS

Artikel V Der Umrechnungsfaktor zu den im Artikel I genannten Werten beträgt: 1 Euro = 13,7603 S, wobei Schillingbeträge auf das nächste volle 10 000 aufzurunden sind.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz