AlVG-Auszahlungsverordnung
AZV · V · BGBl. II Nr. 470/1999 · in Kraft seit 2000-01-01
62 Arbeitsmarktverwaltung; 63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt rein die technische Abwicklung der Auszahlung von Arbeitslosengeldern: welche AMS-Regionalstelle anweist, welche Stelle die EDV-Verarbeitung übernimmt und wer die Kosten trägt. Sie enthält keinerlei Beschränkungen für Bürger und ist reine interne Verwaltungsinfrastruktur. Ohne sie wäre das System zur Auszahlung von Arbeitslosengeld nicht handhabbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Anweisung der im § 1 angeführten Leistungen obliegt der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. 02.11.2017 20000256 NOR40002296
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen. (2) Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH. Die monatlichen Auszahlungstage gemäß § 51 Abs. 2 AlVG sind vom Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit der Bundesrechenzentrum GmbH jährlich im Voraus festzusetzen. 02.11.2017 20000256 NOR40002297
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, trägt der Bund. 02.11.2017 20000256 NOR40002298
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz