Emblem der Europäischen Investitionsbank
· K · BGBl. II Nr. 454/1999 · in Kraft seit 1999-12-04
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt das Emblem der Europäischen Investitionsbank vor missbräuchlicher Markenregistrierung in Österreich. Die EIB ist als EU-Institution weiterhin aktiv und von hoher wirtschaftspolitischer Bedeutung. Die formelle Kundmachung bleibt für das österreichische Markenregister relevant.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Emblem der Europäischen Investitionsbank BGBl. II Nr. 454/1999 04.12.1999 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Emblem der Europäischen Investitionsbank StF: BGBl. II Nr. 454/1999 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass ein Emblem der Europäischen Investitionsbank, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz