Deregulierung, aber richtig

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Emblem der Europäischen Investitionsbank

· K · BGBl. II Nr. 454/1999 · in Kraft seit 1999-12-04

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die EIB ist eine EU-Institution; ihr Emblemschutz ergibt sich auch aus EU-Recht (Protokoll Nr. 5 zum EUV über die Satzung der EIB).

Begründung

Diese Kundmachung schützt das Emblem der Europäischen Investitionsbank vor missbräuchlicher Markenregistrierung in Österreich. Die EIB ist als EU-Institution weiterhin aktiv und von hoher wirtschaftspolitischer Bedeutung. Die formelle Kundmachung bleibt für das österreichische Markenregister relevant.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Emblem der Europäischen Investitionsbank BGBl. II Nr. 454/1999 04.12.1999 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Emblem der Europäischen Investitionsbank StF: BGBl. II Nr. 454/1999 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass ein Emblem der Europäischen Investitionsbank, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz