Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit
B-BS-V · V · BGBl. II Nr. 453/1999 · in Kraft seit 1999-12-04
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bundesbedienstete sind vom allgemeinen Arbeitnehmerschutz ausgenommen und werden durch das B-BSG erfasst; ohne diese Verordnung würde der EU-Mindeststandard für Bildschirmarbeit für Bundesbedienstete fehlen. Die B-BS-V wendet die allgemeine Bildschirmarbeitsverordnung auf diesen Personenkreis an – inhaltlich ohne Überschuss gegenüber dem EU-Mindeststandard.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendung von Bestimmungen der BS-V ↗ RIS
Anwendung von Bestimmungen der BS-V § 1. (1) Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass (2) Verweise auf die BS-V beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
§ 2 — Durchführung der Untersuchungen ↗ RIS
Durchführung der Untersuchungen § 2. Bedienstete haben für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 11 BS-V Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung durch ein arbeitsmedizinisches Zentrum (§ 76 B-BSG) in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn
§ 3 — Abweichungen ↗ RIS
Abweichungen § 3. Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz