Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
B-DOK-VO · V · BGBl. II Nr. 452/1999 · in Kraft seit 1999-12-04
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verpflichtet Bundesbehörden, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu erstellen, und benennt, wer für Fragen des Arbeitnehmerschutzes zuständig ist. Sie setzt EU-Arbeitsschutzrecht für Bundesbedienstete um und schützt Beschäftigte vor echten Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz. Der Regelungsgehalt ist verhältnismäßig und notwendig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO ↗ RIS
Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO § 1. (1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass (2) Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
§ 2 — Zuständige Personen ↗ RIS
Zuständige Personen § 2. Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt. 08.05.2024 20000240 NOR40002170
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz