Notifikationsverordnung
NotifV · V · BGBl. II Nr. 450/1999 · in Kraft seit 1999-12-04
95/08 Sonstiges Technik · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt die EU-Richtlinie 98/34/EG um, die durch die Richtlinie 2015/1535/EU vollständig abgelöst wurde. Das Formblatt im Anhang verweist noch auf die veraltete Richtlinie. Da die Grundlage durch neueres EU-Recht ersetzt wurde, ist diese Verordnung überholt und sollte aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des NotifG 1999 ist das Formblatt gemäß Anhang 1 zu verwenden. Dieses ist gemäß den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen. 03.04.2019 20000239 NOR40002165
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18. 03.04.2019 20000239 NOR40002166
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz