VfGH-Aufhebung des § 9a RL-BA 1977
· K · BGBl. II Nr. 449/1999 · in Kraft seit 1999-12-04
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1999 gibt bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof den § 9a der Rechtsanwalts-Berufsausübungsrichtlinien (RL-BA 1977) als gesetzwidrig aufgehoben hat. Das war eine Werbebeschränkung für Rechtsanwälte. Die Aufhebung ist seit 1999 rechtswirksam; die Kundmachung ist seitdem ein historisches Dokument ohne eigenständigen Regelungsgehalt. Sie soll als gegenstandslos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Aufhebung des § 9a RL-BA 1977 BGBl. II Nr. 449/1999 04.12.1999 Kundmachung des Bundesministers für Justiz über die Aufhebung des § 9a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 449/1999 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1999, V 26/99-7, V 34/99-6, V 38/99-8, V 39/99-6, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 11. November 1999, den § 9a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Oktober 1993, als gesetzwidrig aufgehoben.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz