Kostenvergütungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 429/1999 · in Kraft seit 2000-01-01
60/04 Arbeitsrecht allgemein; 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Kostenvergütungen an Sozialversicherungsträger wie die Gebietskrankenkassen und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Diese Einrichtungen wurden durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2019 aufgelöst und durch die Österreichische Gesundheitskasse sowie den Dachverband der Sozialversicherungsträger ersetzt. Die institutionelle Grundlage dieser Verordnung existiert nicht mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gebührt
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Soweit die Kostenvergütung nach § 1 den Gebietskrankenkassen gebührt, handelt es sich um eine vorläufige Kostenvergütung. Die allen Gebietskrankenkassen für ein Geschäftsjahr gebührende Kostenvergütung verteilt sich als endgültige Kostenvergütung auf die einzelnen Gebietskrankenkassen nach einem Schlüssel (Abs. 2), der bis zum 15. April des Folgejahres vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu berechnen ist. Der Ausgleich zwischen der vorläufigen und der endgültigen Kostenvergütung ist sodann unverzüglich ohne Berichtigung in der Monatsabrechnung vorzunehmen. (2) Zur Berechnung des Schlüssels nach Abs. 1 sind Prozentsätze zu bilden, und zwar aus dem Verhältnis
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 18/1998, außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz