Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

· K · BGBl. II Nr. 421/1999 · in Kraft seit 1999-11-04

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung stellt die Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche fest und basiert auf § 6 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche. Solche Kundmachungen haben fortlaufende rechtliche Wirkung für die genannten Kircheneinrichtungen, da sie deren Rechtspersönlichkeit nach außen begründen. Die verfügbare Textgrundlage ist allerdings sehr knapp, weshalb die Einschätzung mit niedriger Sicherheit erfolgt.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche BGBl. II Nr. 421/1999 04.11.1999 Kundmachung der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche StF: BGBl. II Nr. 421/1999 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, wird kundgemacht:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz