Deregulierung, aber richtig

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Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 13 Brenner Autobahn – Autobahnzubringer Patsch im Bereich der Gemeinde Patsch

· V · BGBl. II Nr. 417/1999 · in Kraft seit 1999-10-30

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1999 ordnet die Auflassung eines Teilstücks des Autobahnzubringers Patsch an der A 13 Brenner Autobahn an. Die Auflassung als Bundesstraße wurde vollzogen; der Verwaltungsakt hat seine Wirkung erschöpft. Eine weiterhin im Rechtsbestand stehende Auflassungsverordnung für ein längst abgewickeltes Straßenstück ist gegenstandslos. Sie soll gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 13 Brenner Autobahn – Autobahnzubringer Patsch im Bereich der Gemeinde Patsch StF: BGBl. II Nr. 417/1999 Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet: e-rk BGBl. Nr. 286/1971 26.02.2026 20000211 NOR30000239

Art. 1 ↗ RIS

Der Autobahnzubringer Patsch im Zuge der A 13 Brenner Autobahn wird von der Zufahrt Ahrnhof bis zur Einbindung in die L 38 Ellbögener Landesstraße bei deren km 10,33 als Bundesstraße aufgelassen. Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenteil (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Patsch aufliegenden Planunterlagen zu ersehen. 26.02.2026 20000211 NOR40001705

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz