Deregulierung, aber richtig

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Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe

B-VbA · V · BGBl. II Nr. 415/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 424/2020 · in Kraft seit 2020-10-02

63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2014/27/EU (CELEX 32014L0027) und Vorläuferrichtlinien zum Schutz der Arbeitnehmer vor biologischen Arbeitsstoffen

Begründung

Diese Verordnung schützt Bundesbedienstete vor Gesundheitsgefahren durch biologische Arbeitsstoffe wie Krankheitserreger. Der Schutz vor ernstem körperlichem Schaden am Arbeitsplatz ist ein legitimer staatlicher Zweck, der durch EU-Richtlinien vorgegeben wird. Ein österreichisches Gold-Plating gegenüber der EU-Mindestanforderung ist aus dem verfügbaren Text nicht erkennbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendung von Bestimmungen der VbA ↗ RIS

Anwendung von Bestimmungen der VbA § 1. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass (2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung. 16.03.2021 20000209 NOR40226762

§ 2 — Verbot von Ausnahmen ↗ RIS

Verbot von Ausnahmen § 2. Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA. 16.03.2021 20000209 NOR40001702

§ 3 — Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. (2) Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt. (3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: (4) Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein: (5) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (6) Der Titel der Verordnung und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 16.03.2021 20000209 NOR40226763

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz