Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe
B-VbA · V · BGBl. II Nr. 415/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 424/2020 · in Kraft seit 2020-10-02
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schützt Bundesbedienstete vor Gesundheitsgefahren durch biologische Arbeitsstoffe wie Krankheitserreger. Der Schutz vor ernstem körperlichem Schaden am Arbeitsplatz ist ein legitimer staatlicher Zweck, der durch EU-Richtlinien vorgegeben wird. Ein österreichisches Gold-Plating gegenüber der EU-Mindestanforderung ist aus dem verfügbaren Text nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendung von Bestimmungen der VbA ↗ RIS
Anwendung von Bestimmungen der VbA § 1. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass (2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung. 16.03.2021 20000209 NOR40226762
§ 2 — Verbot von Ausnahmen ↗ RIS
Verbot von Ausnahmen § 2. Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA. 16.03.2021 20000209 NOR40001702
§ 3 — Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. (2) Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt. (3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: (4) Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein: (5) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (6) Der Titel der Verordnung und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 16.03.2021 20000209 NOR40226763
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz