Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
B-KennV · V · BGBl. II Nr. 414/1999 · in Kraft seit 1999-10-30
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die B-KennV überträgt die allgemeine Kennzeichnungsverordnung auf Bundesbedienstete, die wegen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes nicht unter die allgemeinen Arbeitnehmerschutzvorschriften fallen. Diese gesetzliche Lücke muss geschlossen werden, um die EU-Vorgabe zur Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz zu erfüllen. Die Verordnung ist EU-rechtlich geboten und inhaltlich auf das Minimum begrenzt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendung von Bestimmungen der KennV ↗ RIS
Anwendung von Bestimmungen der KennV § 1. (1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass (2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
§ 2 — Verbot von Ausnahmen ↗ RIS
Verbot von Ausnahmen § 2. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz