Deregulierung, aber richtig

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Zusätzliche Dienstfreistellungen für Organe der Personalvertretung

· V · BGBl. II Nr. 402/1999 · in Kraft seit 1999-12-01

63/07 Personalvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt konkrete Zahlen zusätzlich freigestellter Personalvertreter für bestimmte Lehrerkategorien in Wien und Niederösterreich fest. Personalvertretung ist ein legitimes Instrument, aber die exakten Zahlen in einer eigenen Verordnung sind reine Verwaltungsdetails. Da die Diensthoheit über Landeslehrer 2019 auf die Länder übertragen wurde, sollten diese Festlegungen auf Aktualität geprüft und an die neue Kompetenzlage angepasst werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und der Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern, BGBl. Nr. 199/1992, freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Wien zwei Bedienstete und im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Niederösterreich ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz