Deregulierung, aber richtig

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Offizielle Zeichen zur Kennzeichnung mit den Produktionsnormen Marokkos

· K · BGBl. II Nr. 393/1999 · in Kraft seit 1999-10-20

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Markenrecht (Unionsmarkenverordnung EU 2017/1001) und EU-Produktkonformitätsrecht ersetzen nationale Anerkennungsakte für ausländische amtliche Zeichen.

Begründung

Diese Kundmachung von 1999 erkennt drei marokkanische amtliche Zeichen für die Übereinstimmung mit Produktionsnormen im österreichischen Markenregister an. Das EU-Recht regelt die Anerkennung und den Schutz amtlicher Zeichen aus Drittstaaten heute einheitlich; eine eigenständige nationale Kundmachung nach dem Markenschutzgesetz 1970 ist überflüssig. Die Kundmachung soll als gegenstandslos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Offizielle Zeichen zur Kennzeichnung mit den Produktionsnormen Marokkos BGBl. II Nr. 393/1999 20.10.1999 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend drei offizielle Zeichen zur Kennzeichnung der Übereinstimmung mit den Produktionsnormen des Königreichs Marokko StF: BGBl. II Nr. 393/1999

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf drei offizielle Zeichen zur Kennzeichnung der Übereinstimmung mit den Produktionsnormen des Königreichs Marokko Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz