Deregulierung, aber richtig

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Offizielles Garantiezeichen für die Herkunft von Rum der Republik Kuba

· K · BGBl. II Nr. 392/1999 · in Kraft seit 1999-10-20

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Markenrecht (Unionsmarkenverordnung EU 2017/1001) und EU-Spirituosenverordnung (EU 2019/787) regeln den Schutz geografischer Angaben und amtlicher Zeichen auf EU-Ebene; nationale Einzelkundmachungen nach dem Markenschutzgesetz 1970 sind dadurch weitgehend ersetzt.

Begründung

Diese Kundmachung erkennt das offizielle kubanische Herkunftsgarantiezeichen für Rum im österreichischen Markenregister an. Der Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ist heute durch EU-Recht abgedeckt; eine eigene nationale Kundmachung unter dem Markenschutzgesetz 1970 ist deshalb überflüssig. Die Kundmachung hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr und soll gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Offizielles Garantiezeichen für die Herkunft von Rum der Republik Kuba BGBl. II Nr. 392/1999 20.10.1999 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das offizielle Garantiezeichen für die Herkunft von Rum der Republik Kuba StF: BGBl. II Nr. 392/1999

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle Garantiezeichen für die Herkunft von Rum der Republik Kuba Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz