Offizielles Garantiezeichen für die Herkunft von Rum der Republik Kuba
· K · BGBl. II Nr. 392/1999 · in Kraft seit 1999-10-20
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung erkennt das offizielle kubanische Herkunftsgarantiezeichen für Rum im österreichischen Markenregister an. Der Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ist heute durch EU-Recht abgedeckt; eine eigene nationale Kundmachung unter dem Markenschutzgesetz 1970 ist deshalb überflüssig. Die Kundmachung hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr und soll gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Offizielles Garantiezeichen für die Herkunft von Rum der Republik Kuba BGBl. II Nr. 392/1999 20.10.1999 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das offizielle Garantiezeichen für die Herkunft von Rum der Republik Kuba StF: BGBl. II Nr. 392/1999
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle Garantiezeichen für die Herkunft von Rum der Republik Kuba Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz