Deregulierung, aber richtig

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Staatsemblem der Republik Südafrika

· K · BGBl. II Nr. 391/1999 · in Kraft seit 1999-10-20

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung stellt unter § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes sicher, dass das Staatsemblem der Republik Südafrika in Österreich nicht als Marke eingetragen werden kann. Südafrika besteht weiterhin als Staat, und der Schutz staatlicher Hoheitszeichen fremder Staaten ist ein anerkannter Grundsatz des internationalen Markenrechts. Die Kundmachung bleibt operativ sinnvoll.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Staatsemblem der Republik Südafrika BGBl. II Nr. 391/1999 20.10.1999 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Staatsemblem der Republik Südafrika StF: BGBl. II Nr. 391/1999 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem der Republik Südafrika Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz