Beschussämterverordnung 2013
· V · BGBl. II Nr. 385/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2019 · in Kraft seit 2019-12-24
95/04 Beschussrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Handfeuerwaffen müssen vor dem Inverkehrbringen auf ihre Druckfestigkeit geprüft werden, damit Nutzer und Dritte nicht durch berstende Waffen verletzt werden. Österreich ist Mitglied der internationalen Beschusskonvention (C.I.P.), die eine staatlich anerkannte Prüfstelle zwingend vorschreibt. Diese Verordnung legt lediglich Standort und Zuständigkeit der beiden Beschussämter fest – ein verhältnismäßiger und durch Sicherheitszwecke gedeckter Eingriff.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Beschussämter § 1. Zur Vornahme der in den §§ 2, 13, 19 und 21 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 bezeichneten Tätigkeiten werden folgende Beschussämter eingerichtet: 02.04.2019 20000182 NOR40159199
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt: (2) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt: 02.04.2019 20000182 NOR40001343
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz