Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
EisbAV · V · BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2019 · in Kraft seit 2019-07-05
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schuetzt Beschaeftigte vor dem Ueberfahren oder Eingeklemmtwerden im Gleisbereich. Sie legt Sicherheitsabstaende, Sicherheitsraeume und Verhaltensregeln fest, wo echte Lebensgefahr besteht. Das ist klarer Schutz Dritter vor schwerem Schaden und mit dem gelindesten Mittel kaum zu ersetzen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Gefahrenraum ↗ RIS
Gefahrenraum § 2. Der Gefahrenraum von Gleisen besteht aus jenem Raum, der von den bewegten Schienenfahrzeugen selbst einschließlich ihrer Ladung in Anspruch genommen wird sowie jenem zusätzlichen Raum unter, neben und über dem Gleis, in dem Arbeitnehmer durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.
§ 5 — Sicherheitsraum ↗ RIS
Sicherheitsraum § 5. (1) Neben jedem Gefahrenraum von Gleisen muß ein Sicherheitsraum vorhanden sein, der Arbeitnehmern während der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen einen sicheren Aufenthalt ermöglicht. Der Sicherheitsraum muß erkennbar und sicher erreichbar sein. (2) Der Sicherheitsraum muß eine Breite von mindestens 0,5 m und eine Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so muß er eine Breite von mindestens 0,6 m aufweisen. (3) Unterbrechungen des Sicherheitsraumes durch Einbauten sind zulässig, soweit der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet bleibt. Der Sicherheitsraum muß verlassen werden können, wenn Schienenfahrzeuge davor stehen. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so muß eine Umgehungsmöglichkeit mit einer Breite von mindestens 0,6 m und einer Höhe von mindestens 2,0 m vorhanden sein. (4) Die Standfläche des Sicherheitsraumes muß möglichst eben sein. Dient der Sicherheitsraum auch als Zugang, so müssen bei Höhenunterschieden in der Standfläche Rampen oder Stiegen vorhanden sein. (5) Abs. 1 gilt nicht auf Fahrbahnen von Straßen mit öffentlichem Verkehr.
§ 6 — Seitlicher Sicherheitsabstand ↗ RIS
Seitlicher Sicherheitsabstand § 6. (1) Zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung muß ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein. (2) Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes dürfen nur vorhanden sein, wenn und soweit dies technisch erforderlich ist. Darüber hinaus sind bei der Nachrüstung von Eisenbahnanlagen geringfügige Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes in Einzelfällen durch Signale zulässig, soweit dies erforderlich ist und soweit der Schutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet bleibt. (3) Bei Straßenbahnen muß außerhalb von Arbeitsstätten der seitliche Sicherheitsabstand gemäß Abs. 1 nicht vorhanden sein, wenn ein Aufenthalt von Arbeitnehmern zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung außerhalb von Arbeitsstätten nicht vorgesehen ist. 05.07.2019 20000181 NOR40215603
§ 14 — Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen § 14. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich Arbeitnehmer im Gefahrenraum von Gleisen nur aufhalten, wenn und solange dies zur Ausführung von Tätigkeiten erforderlich ist. (2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer (3) Sofern ein Gehen im Gleis erforderlich ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer in mehrgleisigen Anlagen im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 62 §§ im Datensatz