Deregulierung, aber richtig

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Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 185/1999 · in Kraft seit 1999-10-15

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Zollunion (AEUV Art. 28 ff.): Einfuhr und vorübergehende Verwendung von Fahrzeugen im EU-Binnenmarkt sind durch EU-Recht geregelt; das multilaterale Zollabkommen von 1956 ist für den innereuropäischen Verkehr gegenstandslos.

Begründung

Diese Kundmachung von 1999 stellt fest, dass Hongkong und Polen dem Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge beigetreten sind. Als Mitglied der EU-Zollunion sind für Österreich die EU-Regeln für die Fahrzeugeinfuhr maßgeblich; das zugrundeliegende multilaterale Abkommen von 1956 hat im EU-Kontext keine eigenständige Bedeutung mehr. Die Kundmachung selbst ist eine rein historische Statusmitteilung ohne fortlaufende Regelungswirkung. Sie soll gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge BGBl. III Nr. 185/1999 15.10.1999 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge StF: BGBl. III Nr. 185/1999

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 361/1996) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Ferner hat Polen am 16. Oktober 1997 den anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zurückgenommen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz