Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 185/1999 · in Kraft seit 1999-10-15
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1999 stellt fest, dass Hongkong und Polen dem Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge beigetreten sind. Als Mitglied der EU-Zollunion sind für Österreich die EU-Regeln für die Fahrzeugeinfuhr maßgeblich; das zugrundeliegende multilaterale Abkommen von 1956 hat im EU-Kontext keine eigenständige Bedeutung mehr. Die Kundmachung selbst ist eine rein historische Statusmitteilung ohne fortlaufende Regelungswirkung. Sie soll gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge BGBl. III Nr. 185/1999 15.10.1999 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge StF: BGBl. III Nr. 185/1999
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 361/1996) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Ferner hat Polen am 16. Oktober 1997 den anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zurückgenommen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz