Deregulierung, aber richtig

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Errichtung einer neunten Notarstelle in Innsbruck

· V · BGBl. II Nr. 368/1999 · in Kraft seit 1999-10-01

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung errichtete mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 eine neunte Notarstelle in Innsbruck. Es handelt sich um einen einmaligen Verwaltungsakt, dessen Wirkung mit dem Entstehen der Stelle eintrat. Die Stelle existiert seit 25 Jahren; die errichtende Verordnung hat ihren Zweck erfüllt und keine fortlaufende Regelungswirkung mehr. Sie soll als gegenstandslos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer neunten Notarstelle in Innsbruck StF: BGBl. II Nr. 368/1999 Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet: e-rk3 RGBl. Nr. 75/1871 31.10.2017 20000142 NOR30000170

Art. 1 ↗ RIS

Im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Innsbruck errichtet. 31.10.2017 20000142 NOR40001090

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz