Straßenverlauf der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle "Oed"
· V · BGBl. II Nr. 366/1999 · in Kraft seit 1999-10-01
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmte 1999 den Straßenverlauf der Anschlussstelle "Oed" an der A 1 West Autobahn im Bereich Oed-Oehling und Aschbach Markt. Der Planungs- und Genehmigungsakt ist erledigt; die Anschlussstelle wurde gebaut. Eine operative Wirkung entfaltet die Verordnung heute nicht mehr. Sie ist gegenstandslos und soll gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn Anschlußstelle „Oed“ im Bereich der Gemeinden Oed-Oehling und Aschbach Markt StF: BGBl. II Nr. 366/1999 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 20.05.2026 20000140 NOR30000168
Art. 1 ↗ RIS
Die Anschlußstelle „Oed” der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Oed-Oehling und Aschbach Markt wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle „Oed” liegt zwischen AB-km 130,961 und AB-km 131,613 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der B 1 Wiener Straße bzw. mit der Landeshauptstraße LH 84 her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Oed-Oehling und Aschbach Markt aufliegenden Planunterlagen im (Plan Nr. A1/97-98 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 18.02.2026 20000140 NOR40001088
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz