Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
· V · BGBl. II Nr. 361/1999 · in Kraft seit 1999-09-29
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erleichtert Menschen mit Südtiroler Lehrabschlusszeugnissen die Arbeit in Österreich, indem sie deren Abschlüsse automatisch als gleichwertig anerkennt. Das senkt Bürokratieaufwand und Markteintrittsbarrieren für eine konkrete Gruppe. Die Verordnung wurde zuletzt 2026 aktualisiert und ist weiterhin in Kraft.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Lehrabschlußprüfungszeugnissen gleichgehalten. (2) Hierüber ist über Antrag der im Lehrabschlußzeugnis angeführten Person eine Bestätigung von der nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständigen Lehrlingsstelle auszustellen. Diese Amtshandlung ist von Bundesverwaltungsabgaben befreit. 05.02.2026 20000124 NOR40001037
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch die Gleichhaltung werden der im Prüfungszeugnis angeführten Person die mit dem entsprechenden österreichischen Lehrabschlußprüfungszeugnis verbundenen Rechte verliehen. 05.02.2026 20000124 NOR40001038
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz