Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“
· V · BGBl. II Nr. 360/1999 · in Kraft seit 1999-10-01
72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat einmalig die Bezeichnung 'Fachhochschule' an eine bestimmte Einrichtung verliehen – ein abgeschlossener Verwaltungsakt aus dem Jahr 1999. Das Fachhochschulwesen wurde seither grundlegend neu geregelt; die Fachhochschule Vorarlberg ist heute nach neuem Recht akkreditiert. Die Verordnung hat keinen weiteren Regelungsgehalt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der „Fachhochschul-Studiengänge Vorarlberg-Gesellschaft m. b. H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vom Erhalter unverzüglich zu melden.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz