Vereinbarung über die Interpretation bestimmter Artikel des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Paraguay)
· Vertrag – Paraguay · BGBl. III Nr. 227/1999 · in Kraft seit 2000-01-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen klärt, wie bestimmte Begriffe im Investitionsschutzvertrag zwischen Österreich und Paraguay von 1993 auszulegen sind. Investitionsschutzverträge schützen das Eigentum österreichischer Unternehmer im Ausland vor staatlicher Enteignung ohne Entschädigung und sind damit eine klassische staatliche Kernaufgabe. Der Text ist teilweise nicht lesbar, aber der Zweck – verbindliche Begriffsklärung für Schiedsverfahren – ist legitim und nicht redundant. Das Abkommen bleibt als völkerrechtliche Grundlage für Investoren relevant.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VEREINBARUNG ÜBER DIE INTERPRETATION BESTIMMTER ARTIKEL DES ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK PARAGUAY AM 13. AUGUST 1993 UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN StF: BGBl. III Nr. 227/1999 (NR: GP XX RV 1477 AB 1669 S. 162. BR: AB 5909 S. 653.) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1999 ausgetauscht; die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. e-rk3 25.05.2023 20000115 NOR30000143
Art. 1 ↗ RIS
Ministerio de Relaciones Exteriores N.R. Nr. 5/97 Asunción, 4. Juli 1997 Frau Staatssekretärin! Ich habe die Ehre, mich an Eure Exzellenz zu wenden, um einige Begriffsklärungen im Rahmen des von der Republik Paraguay und der Republik Österreich am 13. August 1993 unterzeichneten Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen *) in Übereinstimmung mit der Verfassung unseres Landes, wie folgt, vorzuschlagen: Unter Bezugnahme auf Artikel 4, Absatz 1, dass der Ausdruck „„öffentlicher Zweck“ auch das „soziale Interesse“ umfassen soll; unter Bezugnahme auf Artikel 8, Absatz 4, wird hervorgehoben, dass mit dieser Bestimmung nicht beabsichtigt ist, dem geschädigten Investor eine zweimalige Entschädigung zu vermitteln. Es handelt sich nur darum sicherzustellen, dass eine Entschädigung seitens des enteignenden Staates auch dann geleistet wird, wenn die geschädigte Firma von ihrer Risikoversicherung entschädigt wird. Die geschädigte Firma müsste dann, im gegebenen Fall, die Zahlungen des enteignenden Staates an die Risikoversicherung abtreten. Diese Interpretation stimmt mit dem Text des Artikels 6 des Abkommens betreffend den Rechtsübergang völlig überein; und unter Bezugnahme
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz