Deregulierung, aber richtig

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Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

· V · BGBl. II Nr. 356/1999 · in Kraft seit 1999-09-24

20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1999 stellte die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen mit der kanadischen Provinz Prince Edward Island fest. Seit dem Inkrafttreten des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 (für Österreich seit 2014, für Kanada seit 2017) gilt ein multilaterales Regime, das bilaterale Einzelfeststellungen für Kanada überflüssig macht. Die Verordnung ist durch das Haager Übereinkommen faktisch überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz BGBl. II Nr. 356/1999 24.09.1999 Verordnung des Bundesministers für Justiz nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz StF: BGBl. II Nr. 356/1999 Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz Prince Edward Island ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt. Zur Verordnung BGBl. II Nr. 82/1998 wird festgestellt, dass sich auf dem Gebiet der kanadischen Provinz Northwest Territories ein neues Gebiet mit dem Namen Nunavut gebildet hat. Am Bestand der Gegenseitigkeit hat sich hinsichtlich des verbleibenden Rests der kanadischen Provinz Northwest Territories und des neuen Gebiets Nunavut nichts geändert.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz