ADR - Verpackungen für Stoffe der Klasse 4.2 Z 31a) und 32a) - Widerruf
· K · BGBl. III Nr. 174/1999 · in Kraft seit 1999-09-10
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung erklärt ausdrücklich, dass die frühere bilaterale ADR-Vereinbarung über Verpackungen für bestimmte Stoffe der Klasse 4.2 mit 1. Jänner 1999 „obsolet“ geworden ist, weil das ADR selbst entsprechende Regelungen übernommen hat. Wenn das veröffentlichte Rechtsinstrument selbst erklärt, dass das zugrunde liegende Abkommen obsolet ist, hat auch diese Kundmachung keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 4.2 Ziffern 31 a) und 32 a) (BGBl. Nr. 476/1993) ist durch die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. -------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 211/1998
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz