Deregulierung, aber richtig

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Kraftfahrliniengesetz

KflG · BG · BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015 · in Kraft seit 2022-03-18

50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Kraftfahrliniengesetz vergibt Konzessionen für Buslinien und beschränkt damit den Marktzutritt. Empfehlung: den Marktzugang im EU-Rahmen erleichtern und Konzessionsschutz abbauen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

Anl. 2 ↗ RIS

Anlage 2 [Papierfarbe blau] Amt der ........................ Landesregierung Zl. (Landeswappen) KONZESSIONSURKUNDE Der Landeshauptmann von ................................ bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers) die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke bis zum besitzt. Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen: (Ausstellungsort, Datum) L. S. (Trockenstempel) Für den Landeshauptmann:

KI-Analyse · 2026-06-06 · 72 §§ im Datensatz