Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. I Nr. 201/1999 · in Kraft seit 1999-12-15

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1999 veröffentlichte einen VfGH-Rechtssatz zur Gesetzgebungszuständigkeit im Abfallrecht zwischen Bund und Ländern. Die praktische Kompetenzfrage wurde durch das AWG 2002 und nachfolgende Bundesgesetze sowie durch EU-Abfallrecht geregelt. Die historische Feststellung hat keine operative Wirkung mehr und kann als vollständig erledigt gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung gesetzlicher abfallwirtschaftlicher Regelungen StF: BGBl. I Nr. 201/1999 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Oktober 1999, K II-1/98-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. November 1999, zusammengefaßt hat: e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 09.11.2022 20000095 NOR30000123

Art. 1 ↗ RIS

„Die Erlassung gesetzlicher abfallwirtschaftlicher Regelungen fällt in die Zuständigkeit der Länder, wenn sie weder für gefährliche Abfälle noch für andere Abfälle, soweit für diese einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen, gelten.“ 09.11.2022 20000095 NOR40000855

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz