Lehrplan – Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
· V · BGBl. II Nr. 354/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017 · in Kraft seit 2017-04-01
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den Lehrplan für einen staatlichen Ausbildungslehrgang fest, der Erzieherinnen und Erzieher auf die sonderpädagogische Arbeit mit Kleinkindern vorbereitet. Sie setzt die Vorgaben des Schulorganisationsgesetzes für eine spezifische Bundeseinrichtung um und schränkt keine bürgerlichen Freiheiten ein. Ohne verbindlichen Lehrplan könnte das öffentliche Ausbildungsangebot in diesem Bereich nicht funktionieren.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — LEHRPLAN DES LEHRGANGES FÜR INKLUSIVE ELEMENTARPÄDAGOGIK ↗ RIS
Anlage LEHRPLAN DES LEHRGANGES FÜR INKLUSIVE ELEMENTARPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE) I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Der Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik hat gemäß § 95 Abs. 3, § 96 Abs. 2 und § 97 Abs. 2 sowie unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Kindergärtner oder Kindergärtnerinnen für die sonderpädagogische Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Kleinkindern (Frühförderung) heranzubilden. Die Absolventen sollen befähigt sein, in den verschiedenen Berufsfeldern der Kleinkindpädagogik mit entsprechendem Berufswissen, Berufskönnen und Berufsethos, integrative Erziehungs- und Bildungsarbeit durch die Förderung des einzelnen Kindes im sozialen System Familie, im sozialen System Kindergarten sowie in anderen Institutionen der Kleinkinderziehung zu planen und durchzuführen. Der Lehrgang soll weiters zu selbständigem Handeln in den verschiedenen Praxisfeldern der Kleinkinderziehung, zu fachkompetentem Umgang mit Eltern sowie zur interdisziplinären Zusammenarbeit befähigen. II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE Um das allgemeine Bildungsziel zu erreichen, sind Unterrichtsveranstaltungen im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagog
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz