Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Usbekistan
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 151/1999 · in Kraft seit 1999-07-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Usbekistan ist durch das 2022 unterzeichnete und seither provisorisch angewendete verstärkte EPCA weitgehend abgelöst worden. Das alte Abkommen aus den 1990er Jahren hat keine wesentliche operative Wirkung mehr. Der österreichische Ratifizierungsbeschluss hat seinen Zweck erfüllt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird genehmigt. 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt. Die Notifikation gemäß Art. 101 des Abkommens wurde am 16. Juni 1997 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 101 mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz