Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Aserbaidschan
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 149/1999 · in Kraft seit 1999-07-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Aserbaidschan ist weiterhin der gültige Rechtsrahmen für die EU-Beziehungen. Verhandlungen über ein Nachfolgeabkommen wurden zwar geführt, sind aber bislang nicht zu einem Abschluss gelangt. Das Abkommen dient legitimen außenpolitischen Zwecken.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird genehmigt. 2. Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt. Die Notifikation gemäß Art. 104 des Abkommens wurde am 20. Juni 1997 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 104 mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz