Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien
· Vertrag – UNO · BGBl. III Nr. 158/1999 · in Kraft seit 1999-08-22
29/10 Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt die Vollstreckung von Strafen des inzwischen geschlossenen Jugoslawien-Tribunals. Die Vollstreckung verhängter Strafen wird durch den Residualmechanismus fortgeführt, sodass ein Restanwendungsbereich bestehen kann.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich des Abkommens Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die sich auf alle an den ersuchten Staat gerichteten Ersuchen zur Vollstreckung vom Internationalen Gericht verhängter Strafen beziehen oder sich daraus ergeben.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz